von Daniel Große, freier Journalist Leipzig
22.
12.
2011
16:31
BGH: Wettbewerbswidriges Angebotsschreiben für Eintrag in ein Branchenverzeichnis – Eindruck beim flüchtigen Lesen ist entscheidend
Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis sind sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung und auch der Irreführung wettbewerbswidrig. Dies gelte für Eintragsangebote in ein Branchenverzeichnis, welche beim flüchtigen Lesen den Eindruck erwecken, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags handele.
Der Bundesgerichtshof entschied dazu:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Im vorliegenden Fall hatte die DeTeMedien (Gelbe Seiten) die Neue Branchenbuch AG verklagt.
Auf das Urteil des BGH können sich Empfänger von Rechnungen für Einträge in nutzlose, unbekannte und überteuerte Online-Branchenverzeichnisse künftig stützen, um ihre Rechte geltend zu machen. Wichtig ist, mit Bekanntwerden der Forderung einen Widerspruch wegen arglistiger Täuschung gegen den Anbieter zu erklären.
Den kompletten Text des Urteils kann man hier einsehen.
Ein Kommentar für "Bundesgerichtshof entscheidet gegen Anbieter von Branchenverzeichnis"
[...] zwei Jahre.” Durch seine Aufmachung und die Textgestaltung dürfte das Werbefax unter das kürzlich vom BGH gesprochenen Urteil [...]
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